Industriedatenpool
Saint-Gobain Austria GmbH - RIGIPS
- 10 Verpackung und Paletten
- 20 Gipsplatten
- 10 Standard-Gipsplatten
- 20 Rigips „Die Dicke“ / Gipsplatte DF, DFH2
- 30 Riduro Holzbauplatten
- 40 Rigips Habito
- 50 Rigips Duraline
- 60 Rigips Duo’Tech
- 70 Rigips Glasroc
- 80 Bleikaschierte Gipsplatte
- 90 Clima Top
- 100 Climafit
- 110 Streifenpakete
- 120 Rigips Formteile
- 130 Rigidur Gipsfaserplatten
- 140 Rigidur Estrichelemente
- 150 Trockenestrich Zubehör
- 30 Zementgebundene Platte und Zubehör
- 40 Akustiksysteme und Zubehör
- 50 Putze.Gipse,Handputze,Spachtelmassen
- 60 Profiltechnik, Befestigungstechnik und Zubehör
- 10 Rigips Wandprofile
- 20 Zubehör für U-Aussteifungsprofile
- 30 Rigips Deckenprofile
- 40 Sonderprofile
- 50 Stahlblechtafel
- 60 Korrosionsschutzklasse C3 - Profile und Zubehör
- 70 Rigips Anschlussdichtungen
- 80 Rigips Zubehör Decke
- 90 Rigips Zubehör Vorsatzschale
- 100 Zubehör Weitspannträgersystem
- 110 Rigips Schrauben
- 120 Fugenkleber
- 130 Rigips Befestigungstechnik - Dübel
- 140 Blei-Streifen
- 150 Rigidur Traverse
- 70 Revisionsklappen | Abschottungen
- 80 Window Planline | Space Schiebetüren
- 90 Werkzeuge
- 100 Rigips Sortiment für Heimwerker | DIY
Produktgruppen-Details
Verpackung / Sonderpalettierung
2015 wurden die Verpackungsverordnung und die Verpackungs-Zielverordnung aktualisiert. Diese Verordnung regelt die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen. Folgende Arten von Verpackung unterliegen dieser Verordnung: Gewerbliche Verpackung: - Verpackung der Verpackung, z.B. Überkarton - Einweg-Paletten - Schrumpffolie Haushaltsverpackung: z.B. Sack, Paket Die Verordnung betrifft zwei Pflichten: 1. Rücknahmepflicht der Hersteller und Vertreiber Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen unentgeltlich zurückzunehmen, soweit diese nicht mit gefährlichen Abfallen bzw. Anhaftungen verunreinigt sind, oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen. 2. Die Rückgabepflicht der Letztverbraucher Der Letztverbraucher muss gebrauchte Verpackung entweder selbst verwerten oder diese in die dafür bestimmten Sammel- und Verwertungssysteme einbringen. Existieren keine solchen, hat der Letztverbraucher das Recht, die Verpackung dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben. Hersteller und Vertreiber müssen gemäß dieser Verordnung Maßnahmen treffen, um die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen zu sammeln und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich an einem bestehenden, flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen, welches diese Aufgabe für sie übernimmt (z.B. die Altstoff Recycling Austria AG - kurz ARA, Entsorger-Nummer 1952 (ARA).