2015 wurden die Verpackungsverordnung und die Verpackungs-Zielverordnung aktualisiert. Diese Verordnung regelt die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen. Folgende Arten von Verpackung unterliegen dieser Verordnung: Gewerbliche Verpackung: - Verpackung der Verpackung, z.B. Überkarton - Einweg-Paletten - Schrumpffolie Haushaltsverpackung: z.B. Sack, Paket Die Verordnung betrifft zwei Pflichten: 1. Rücknahmepflicht der Hersteller und Vertreiber Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen unentgeltlich zurückzunehmen, soweit diese nicht mit gefährlichen Abfallen bzw. Anhaftungen verunreinigt sind, oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen. 2. Die Rückgabepflicht der Letztverbraucher Der Letztverbraucher muss gebrauchte Verpackung entweder selbst verwerten oder diese in die dafür bestimmten Sammel- und Verwertungssysteme einbringen. Existieren keine solchen, hat der Letztverbraucher das Recht, die Verpackung dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben. Hersteller und Vertreiber müssen gemäß dieser Verordnung Maßnahmen treffen, um die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen zu sammeln und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich an einem bestehenden, flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen, welches diese Aufgabe für sie übernimmt (z.B. die Altstoff Recycling Austria AG - kurz ARA, Entsorger-Nummer 1952 (ARA).
Diese OSRM-Daten werden zur Verfügung gestellt unter der Open Database License. Jegliche Rechte an einzelnen Inhalten der Datenbank sind lizenziert unter der Database Contents License. Die Routing Icons sind lizenziert unter Copyright (c) 2014, Per Liedman (per@liedman.net) Turn instruction icons Copyright (c) 2014, Mapbox (mapbox.com), ISC License ⓘ